Cadenazzo TI, 1980. Foto: Jules Vogt, Bildarchiv ETH-Bibliothek

1969 wurden die Raumplanung und zugleich die Eigentumsgarantie in der Bundesverfassung verankert, 1971 folgte der Verfassungsartikel zum Umweltschutz. Die mehrfache Botschaft machte deutlich: Die Schweiz muss ihre Raumordnung in den Griff bekommen und die Umwelt besser schützen – aber bitte nicht mit einer zu detaillierten staatlichen Planung und Regulierung.

In den 1970er-Jahren wurde in diesem Dilemma um tragbare Lösungen gerungen. 1972 trat das revidierte Gewässerschutzgesetz in Kraft. Es unterschied erstmals zwischen Bauzone und Nichtbaugebiet und forcierte den Bau von Kläranlagen. Im gleichen Jahr erliess der Bundesrat dringliche Massnahmen im Bereich der Raumplanung. Parallel dazu entstanden die Entwürfe der heute noch massgeblichen Bundesinventare der Landschaften und Ortsbilder von nationaler Bedeutung BLN und ISOS.

Die erste Euphorie erhielt mit der Ablehnung des Raumplanungsgesetzes 1976 an der Urne einen Dämpfer. 1980 trat eine schliesslich eine abgeschwächte Vorlage in Kraft. Noch länger sollte es dauern, ehe 1985 der Verfassungsartikel über den Schutz der Umwelt seine gesetzliche Verankerung erhalten sollte. Die neuen gesetzlichen Vorgaben, aber auch der Druck durch die fortschreitende Zersiedelung und den stetig wachsenden Verkehr trieben die Raumplanung voran.

Selbst abgelegenste Gemeinden erarbeiteten in den 1980er-Jahren Zonenpläne und Bauordnungen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung etablierte sich als Instrument des Umweltschutzes und der Raumplanung. Durch die Etablierung von kommunalen Zonenplänen und die Erarbeitung von Kantonalen Richtplänen waren die Zeiten von neu errichteten Grosssiedlungen auf der grünen Wiese vorbei. Das Bauen und Planen verschob sich in die bestehenden Bauzonen und in den Baubestand.

Splügen GR, 1981. Foto: Georg Mörsch, Bildarchiv ETH-Bibliothek